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BGBl. Nr. 647/1982

kundgemacht 30.12.1982 RIS↗Parlament↗
647. Bundesgesetz: 38. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 10. Dezember 1982, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Wohnungsbeihilfengesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert werden (38. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 647/1982× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 15 § 0↗RIS↗
§ 132cneu
in Kraft 01.01.1983 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 647/1982 · danach: BGBl. I Nr. 31/2007 § 132c↗RIS↗

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 132 c,

  1. Absatz eins,Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      humangenetische Vorsorgemaßnahmen insbesondere durch genetische Familienberatung, pränatale Diagnose und zytogenetische Untersuchungen;
    2. Ziffer 2
      Impfung (aktive Immunisierung) gegen die Frühsommermeningoencephalitis;
    3. Ziffer 3
      sonstige vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung zu bezeichnen:
    1. Ziffer eins
      sonstige vordringliche Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3,;
    2. Ziffer 2
      das Ziel der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Maßnahmen sowie den Kreis der hiefür in Betracht kommenden Personen.
  3. Absatz 3,Die Durchführung der in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Maßnahmen ist den Trägern der Krankenversicherung übertragen. Hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 festgelegten vordringlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit hat der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz den Trägern der Krankenversicherung nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung die Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses zu übertragen. Hiebei ist auf die sonstigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Kostenzuschusses ist in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu regeln. Paragraph 132 b, Absatz 2, vorletzter Satz gilt entsprechend.
  4. Absatz 4,Die Ergebnisse der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind über Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz sowie dem Bundesministerium für soziale Verwaltung bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 135, Absatz 4, zu ersetzen.
  6. Absatz 6,Paragraph 132 b, Absatz 6, findet bei der Durchführung der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entsprechend Anwendung.