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BGBl. Nr. 651/1982

kundgemacht 30.12.1982 RIS↗Parlament↗
651. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1982, mit dem die Notariatsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 651/1982× zu NO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 19 § 0↗RIS↗
§ 158neu
in Kraft 01.01.1983 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 651/1982 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 158↗RIS↗

Paragraph 158,

  1. Absatz eins,Disziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:
    1. Ziffer eins
      schriftlicher Verweis,
    2. Ziffer 2
      Geldbuße bis 500 000 S,
    3. Ziffer 3
      Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens einem Jahr,
    4. Ziffer 4
      Entsetzung vom Amt.
  2. Absatz 2,Durch die Suspension wird dem Notar auch die berufsmäßige Besorgung der im Paragraph 5, bezeichneten Geschäfte untersagt.
  3. Absatz 3,Gegen Notariatskandidaten können außer den im Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung bis zur Dauer eines Jahres und die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten verhängt werden.
  4. Absatz 4,Eine Geldbuße kann auch zugleich mit der Disziplinarstrafe der Suspension oder der Entziehung der Substitionsberechtigung verhängt werden.
  5. Absatz 5,Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden Ordnungsstrafen zu ahnden:
    1. Ziffer eins
      Mahnung an die Pflichten des Standes,
    2. Ziffer 2
      schriftliche Rüge,
    3. Ziffer 3
      schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 100 000 S.