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BGBl. Nr. 651/1982

kundgemacht 30.12.1982 RIS↗Parlament↗
651. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1982, mit dem die Notariatsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 651/1982× zu NO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 19 § 0↗RIS↗
§ 160neu
in Kraft 01.01.1983 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 651/1982 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 160↗RIS↗

Paragraph 160,

  1. Absatz eins,Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Notars oder Notariatskandidaten wegen einer Standespflichtverletzung ausgeschlossen, wenn gegen ihn nicht
    1. Ziffer eins
      innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet hat, es sei denn, daß bis dahin das Disziplinargericht damit befaßt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens von der Notariatskammer oder vom Disziplinargericht ein Verfahren eingeleitet oder ein rechtskräftig beendetes Verfahren zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist.
  2. Absatz 2,Disziplinarvergehen, die zugleich auch als gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, zu verfolgen sind, verjähren nicht.
  3. Absatz 3,Begeht der Notar oder Notariatskandidat innerhalb der Verjährungsfrist erneut eine Standespflichtverletzung, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Standespflichtverletzung die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
  4. Absatz 4,Ist der der Standespflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens bei der Notariatskammer oder beim Disziplinargericht, so wird der Lauf der im Absatz eins, angeführten Fristen für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.