Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 651/1982

kundgemacht 30.12.1982 RIS↗Parlament↗
651. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1982, mit dem die Notariatsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 651/1982× zu NO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 19 § 0↗RIS↗
§ 167neu
in Kraft 01.01.1983 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 651/1982 · danach: BGBl. I Nr. 141/2009 § 167↗RIS↗

Paragraph 167,

  1. Absatz eins,Gegen den Beschluß der Notariatskammer, der einen Schuldspruch enthält, steht dem Beschuldigten das Rechtsmittel der Berufung an den Ständigen Ausschuß zu. Paragraph 138, Absatz 3, zweiter und dritter Satz ist hiebei nicht anzuwenden. Gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet oder unzulässig steht dem Beschuldigten die Beschwerde an den Ständigen Ausschuß zu.
  2. Absatz 2,Im übrigen sind die Beschlüsse der Notariatskammer im Verfahren wegen Standespflichtverletzungen nicht gesondert anfechtbar.