Absatz eins,Ergeben sich im Verfahren vor der Notariatskammer oder vor dem Ständigen Ausschuß hinreichende Gründe für die Annahme, daß die Ahndung der Standespflichtverletzung in die Zuständigkeit des Disziplinargerichts fällt, so ist die Sache in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß dem Disziplinargericht abzutreten und hievon der Beschuldigte zu verständigen. Paragraph 155, Absatz 3, bleibt unberührt. Das Verfahren ist jedoch wieder fortzusetzen, wenn das Disziplinargericht einen Beschluß nach Paragraph 176, faßt.
BGBl. Nr. 651/1982
651. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1982, mit dem die Notariatsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 169neu
Paragraph 169,
- Absatz 2,Für die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Wiedereinsetzung, die Vornahme von Zustellungen, die Begründung von Entscheidungen, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und den Fristenlauf gelten die Bestimmungen der Paragraphen 151 bis 155, 157, 161, 163, 164 Absatz 2 und 3 sowie 165 des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, sinngemäß.