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BGBl. Nr. 135/1983

kundgemacht 04.03.1983 RIS↗Parlament↗
135. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 1983
Bundesgesetz vom 2. Feber 1983, mit dem Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 1983)
Kundmachung BGBl. Nr. 135/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 8 § 0↗RIS↗
§ 49neu
in Kraft 01.05.1983 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 135/1983 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 49↗RIS↗

Gerichtskanzlei.

Paragraph 49,

Die Gerichtskanzlei bei Gerichtshöfen besteht aus dem Vorsteher und der erforderlichen Anzahl von leitenden Beamten (Paragraph 18, der Jurisdictionsnorm), sonstigen Kanzleibeamten und Kanzleigehilfen.

Die Gerichtskanzlei bei Bezirksgerichten besteht aus Kanzleibeamten und Kanzleigehilfen; nach Maßgabe des Geschäftsumfanges können auch leitende Beamte angestellt werden. Die Geschäftsleitung in der Gerichtskanzlei eines Bezirksgerichtes wird, sofern kein leitender Beamter bestellt ist, von demjenigen Beamten der Gerichtskanzlei ausgeübt, dem sie der Vorsteher des Bezirksgerichtes überträgt.

Die Übertragung der Geschäftsleitung ist jederzeit widerruflich.

Durch Verordnung ist festzustellen, wie weit bei einzelnen Gerichten für die Erledigung von Rechnungsarbeiten durch Bestellung von Beamten der Gerichtskanzlei oder von Kanzleigehilfen Vorsorge zu treffen ist, die zum Rechnungsdienste befähigt oder sonst rechnungsverständig sind.

Soweit die Zwecke des Vorbereitungsdienstes dadurch keine Beeinträchtigung erfahren, können Auscultanten und Rechtspraktikanten, die sich im Vorbereitungsdienste befinden, nach Maßgabe der hiefür zu erlassenden besonderen Vorschriften während ihrer Beschäftigung bei Gerichten auch zu Geschäften der Gerichtskanzlei verwendet werden.