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BGBl. Nr. 135/1983

kundgemacht 04.03.1983 RIS↗Parlament↗
135. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 1983
Bundesgesetz vom 2. Feber 1983, mit dem Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 1983)
Kundmachung BGBl. Nr. 135/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 8923 § 0↗RIS↗
§ 226neu
in Kraft ab 01.05.1983 · idF BGBl. Nr. 135/1983 § 226↗RIS↗

Zweiter Theil.
Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.

Erster Abschnitt.
Verfahren bis zum Urtheile.

Erster Titel.
Klage, Klagebeantwortung, vorbereitendes Verfahren und Streitverhandlung.

Klage.

Paragraph 226,

  1. Absatz eins,Die mittels vorbereitenden Schriftsatzes anzubringende Klage hat ein bestimmte Begehren zu enthalten, die Thatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben, und ebenso die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweise seiner thatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt.
  2. Absatz 2,Wenn die Zuständigkeit oder die Besetzung (Paragraph 7 a, der Jurisdiktionsnorm) des angerufenen Gerichtes vom Werte des Streitgegenstandes abhängt und die Klage nicht auf eine Geldsumme gerichtet ist, sind in die Klage auch auf die erforderlichen Angaben über den Wert des Streitgegenstandes aufzunehmen. Wenn die Klage einen Gegenstand der Handelsgerichtsbarkeit betrifft, jedoch bei einem Gerichtshofe angebracht wird, welchem nicht nur diese besondere, sondern auch die allgemeine Gerichtsbarkeit zusteht, so ist bei der Bezeichnung des Gerichtes ersichtlich zu machen, dass die Verhandlung der Rechtssache vor dem Handelssenate beantragt wird.
  3. Absatz 3,Im übrigen sind auf die Klageschrift die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze anzuwenden.