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BGBl. Nr. 135/1983

kundgemacht 04.03.1983 RIS↗Parlament↗
135. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 1983
Bundesgesetz vom 2. Feber 1983, mit dem Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 1983)
Kundmachung BGBl. Nr. 135/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 8923 § 0↗RIS↗
§ 334neu
in Kraft ab 01.05.1983 · idF BGBl. Nr. 135/1983 § 334↗RIS↗

Paragraph 334,

Die Feststellung der vom Zeugen in den Fällen der Paragraphen 326 und 333 zu ersetzenden Kosten muss unter Vorlage des Kostenverzeichnisses bei sonstigem Ausschlusse binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses angesucht werden, durch welchen der Zeuge zum Kostenersatze verpflichtet wurde. Dem beauftragten oder ersuchten Richter obliegt die Feststellung des Kostenbetrages nur dann, wenn er nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zum Kostenersatze auszusprechen berufen war.