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BGBl. Nr. 135/1983

kundgemacht 04.03.1983 RIS↗Parlament↗
135. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 1983
Bundesgesetz vom 2. Feber 1983, mit dem Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 1983)
Kundmachung BGBl. Nr. 135/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 8923 § 0↗RIS↗
§ 336neu
in Kraft ab 01.05.1983 · idF BGBl. Nr. 135/1983 § 336↗RIS↗

Vernehmung.

Paragraph 336,

  1. Absatz eins,Zeugen, welche wegen einer falschen Beweisaussage verurtheilt worden sind, oder welche zur Zeit ihrer Abhörung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, endlich Personen, welche wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, dürfen nicht beeidet werden.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann die Beeidigung eines Zeugen unterlassen, wenn keine der Parteien vor der Beendigung der Vernehmung des Zeugen die Beeidigung beantragt.
  3. Absatz 3,Die unrechtmäßige Verweigerung des Eides zieht dieselben Folgen wie die ungerechtfertigte Verweigerung der Aussage nach sich.