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BGBl. Nr. 135/1983

kundgemacht 04.03.1983 RIS↗Parlament↗
135. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 1983
Bundesgesetz vom 2. Feber 1983, mit dem Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 1983)
Kundmachung BGBl. Nr. 135/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 8923 § 0↗RIS↗
§ 477neu
in Kraft 01.05.1983 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 135/1983 · danach: BGBl. I Nr. 140/1997 § 477↗RIS↗

Paragraph 477,

  1. Absatz eins,Als nichtig (Paragraph 471,, Ziffer 5 und 7) ist das angefochtene Urtheil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben:
    1. Ziffer eins
      wenn an der Entscheidung ein Richter theilnahm, welcher kraft des Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssache ausgeschlossen war, oder dessen Ablehnung vom Gerichte als berechtigt erkannt worden ist;
    2. Ziffer 2
      wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
    3. Ziffer 3
      wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, das auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für diese Rechtssache zuständig gemacht werden konnte, und seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist (Paragraph 104, Absatz 3, JN);
    4. Ziffer 4
      wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln,
    durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde;
    1. Ziffer 5
      wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie
    eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Processführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde;
    1. Ziffer 6
      wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt
    wurde;
    1. Ziffer 7
      wenn die Öffentlichkeit in ungerechtfertigter Weise
    ausgeschlossen wurde;
    1. Ziffer 8
      wenn der Vorschrift des Paragraph 210,, Absatz 2, zuwider die Parteien
    oder deren Bevollmächtigte von ihnen abgefasste Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen zu den Acten gebracht haben;
    1. Ziffer 9
      wenn die Fassung des Urtheiles so mangelhaft ist, dass dessen
    Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urtheil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgerichte angeordnete Berichtigung des Urtheiles (Paragraph 419,) nicht abgeholfen werden kann.
  2. Absatz 2,Eine nachträgliche Genehmigung der Processführung (Ziffer 5,) liegt insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten ist.
  3. Absatz 3,Die Nichtigkeit nach Absatz eins, Ziffer 2, liegt nicht vor, wenn an Stelle des Einzelrichters ein Senat entschieden hat.