Absatz eins,Gegen Beschlüsse (Bescheide) ist, sofern das gegenwärtige Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschließt, der Recurs zulässig.
BGBl. Nr. 135/1983
135. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 1983
Bundesgesetz vom 2. Feber 1983, mit dem Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 1983)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 514neu
Dritter Abschnitt.
Recurs.
Zulässigkeit.
Paragraph 514,
- Absatz 2,Mittels Recurses können Beschlüsse insbesondere auch aus den im Paragraph 477, angegebenen Gründen aufgehoben werden.