Absatz eins,Die Klage ist binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben.
BGBl. Nr. 135/1983
135. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 1983
Bundesgesetz vom 2. Feber 1983, mit dem Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 1983)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 534neu
Paragraph 534,
- Absatz 2,Diese Frist ist zu berechnen:
- Ziffer einsim Falle des Paragraph 529,, Ziffer eins,, von dem Tage, an welchem die Partei von dem Ausschließungsgrunde Kenntnis erhalten hat, oder wenn dies vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geschehen, vom letzteren Tage;
- Ziffer 2im Falle des Paragraph 529,, Ziffer 2,, von dem Tage, an welchem die Entscheidung der Partei, und wenn diese nicht processfähig ist, dem gesetzlichen Vertreter derselben zugestellt wurde, jedoch gleichfalls nicht vor eingetretener Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung;
- Ziffer 3in den Fällen des Paragraph 530, Ziffer eins bis 5 von dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist;
- Ziffer 4im Falle des Paragraph 530,, Ziffer 6 und 7, von dem Tage, an welchem die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Thatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen;
- Ziffer 5im Falle des Paragraph 531, von der Zustellung der Entscheidung erster Instanz.
- Absatz 3,Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritte der Rechtskraft der Entscheidung kann die Klage, mit Ausnahme des in Ziffer 2, erwähnten Falles, nicht mehr erhoben werden.