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BGBl. Nr. 135/1983

kundgemacht 04.03.1983 RIS↗Parlament↗
135. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 1983
Bundesgesetz vom 2. Feber 1983, mit dem Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 1983)
Kundmachung BGBl. Nr. 135/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 8923 § 0↗RIS↗
§ 575neu
in Kraft ab 01.05.1983 · idF BGBl. Nr. 135/1983 § 575↗RIS↗

Paragraph 575,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1955,)

  1. Absatz 2,Gegen die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, die auf Grund von Aufkündigungen oder infolge eines gemäß Paragraph 567, gestellten Ansuchens ergehen, ist vorbehaltlich der dagegen zu erhebenden Einwendungen ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 3,Eine gerichtliche Kündigung oder ein Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, wider welche nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, desgleichen die über solche Einwendungen ergangenen rechtskräftigen Urtheile treten, vorbehaltlich des über den Kostenersatz ergangenen Ausspruches, außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritte der in diesen Aufträgen oder im Urtheile für die Räumung oder Übernahme des Bestandgegenstandes bestimmten Zeit wegen dieser Räumung oder Übernahme Execution beantragt wird.