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BGBl. Nr. 135/1983

kundgemacht 04.03.1983 RIS↗Parlament↗
135. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 1983
Bundesgesetz vom 2. Feber 1983, mit dem Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 1983)
Kundmachung BGBl. Nr. 135/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 16 § 0↗RIS↗
§ 371neu
in Kraft 01.05.1983 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 135/1983 · danach: BGBl. I Nr. 140/1997 § 371↗RIS↗

Paragraph 371,

Selbst ohne solche Bescheinigung ist die Vornahme von Executionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen auf Antrag zu bewilligen:

  1. Ziffer eins
    auf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen Endurteile erster Instanz (Paragraph 395, der Zivilprozeßordnung), wenn wider diese Urteile Berufung erhoben wurde, auf Grund der nach den Paragraphen 396, 442, der Zivilprozeßordnung gefällten Versäumnisurteile, wenn gegen sie Widerspruch nach den Paragraphen 397 a, 398, 442 a, ZPO erhoben wurde, oder auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde;
  2. Ziffer 2
    auf Grund der im Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Zahlungsaufträge (Zahlungsbefehle);
  3. Ziffer 3
    auf Grund der im Mahnverfahren ergangenen bedingten Zahlungsbefehle, wenn der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruchs beantragt hat;
  4. Ziffer 4
    auf Grund von strafgerichtlichen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, wenn die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewilligt wurde.