Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 135/1983

kundgemacht 04.03.1983 RIS↗Parlament↗
135. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 1983
Bundesgesetz vom 2. Feber 1983, mit dem Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 1983)
Kundmachung BGBl. Nr. 135/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 2 § 0↗RIS↗
§ 396neu
in Kraft 01.05.1983 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 135/1983 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985 § 396↗RIS↗

Anwendung der Zivilprozeßordnung und der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz.

Paragraph 396,

  1. Absatz eins,Soweit das Verfahren vor den Schiedsgerichten nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind ergänzend die im Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (Paragraphen 168 bis 170), über die Gerichtsferien (Paragraphen 222 bis 225), über die Möglichkeit der Abhaltung einer ersten Tagsatzung (Paragraph 440, Absatz eins,), über Urteile in Versäumnisfällen (Paragraph 442,), über das Mahnverfahren und über die Beschränkung der Berufungsgründe nach Paragraph 501, anzuwenden. Eine Partei, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht an dem Ort hat, an dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, kann den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe bei dem Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu Protokoll erklären.
  2. Absatz 2,Soweit die Geschäftsführung der Schiedsgerichte nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt ist, sind hierauf die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.