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BGBl. Nr. 136/1983

kundgemacht 04.03.1983 RIS↗Parlament↗
136. Bundesgesetz: Sachwalterschaft für behinderte Personen
Bundesgesetz vom 2. Feber 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen
Kundmachung BGBl. Nr. 136/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 11 § 0↗RIS↗
§ 281neu
in Kraft 01.07.1984 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 136/1983 · danach: BGBl. I Nr. 58/2004 § 281↗RIS↗

Paragraph 281, (1) Einer behinderten Person ist, wenn ihr Wohl nicht anderes erfordert, eine geeignete, ihr nahestehende Person, ist sie minderjährig, der bisherige gesetzliche Vertreter zum Sachwalter zu bestellen.

  1. Absatz 2,Erfordert es das Wohl der behinderten Person, so ist, soweit verfügbar, ein Sachwalter aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen zu bestellen.
  2. Absatz 3,Erfordert die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person vorwiegend Rechtkenntnisse, so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) zum Sachwalter zu bestellen.