BGBl. Nr. 136/1983
136. Bundesgesetz: Sachwalterschaft für behinderte Personen
Bundesgesetz vom 2. Feber 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 282neu
Rechte und Pflichten
Paragraph 282, Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen für den Vormund auch für die Rechte und Pflichten des Sachwalters (Kurators) maßgebend. Der Sachwalter einer behinderten Person hat auch die erforderliche Personensorge, besonders auch die ärztliche und soziale Betreuung, sicherzustellen, soweit das Gericht nicht anderes bestimmt.