Absatz 2,Der Sachwalter oder Kurator ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn der Pflegebefohlene nicht mehr seiner Hilfe bedarf. Die Paragraphen 254 und 257 sind sinngemäß anzuwenden.
BGBl. Nr. 136/1983
136. Bundesgesetz: Sachwalterschaft für behinderte Personen
Bundesgesetz vom 2. Feber 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 283neu
Beendigung der Sachwalterschaft (Kuratel)
Paragraph 283, (1) Für das Erlöschen der Sachwalterschaft oder Kuratel gilt der Paragraph 249,
- Absatz 3,Das Gericht hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Aufhebung oder Änderung der Sachwalterschaft (Kuratel) erfordert.