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BGBl. Nr. 136/1983

kundgemacht 04.03.1983 RIS↗Parlament↗
136. Bundesgesetz: Sachwalterschaft für behinderte Personen
Bundesgesetz vom 2. Feber 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen
Kundmachung BGBl. Nr. 136/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 11 § 0↗RIS↗
§ 865neu
in Kraft 01.07.1984 – 30.06.2001 · idF BGBl. Nr. 136/1983 · danach: BGBl. I Nr. 135/2000 § 865↗RIS↗

Erfordernisse eines gültigen Vertrages:

1) Fähigkeiten der Personen;

Paragraph 865, Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind - außer in den Fällen des Paragraph 151, Absatz 3, - unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Andere Personen hingegen, die von Eltern, einem Vormund oder einem Sachwalter abhängen, können zwar ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen; wenn sie aber eine damit verknüpfte Last übernehmen oder selbst etwas versprechen, hängt - außer in den Fällen des Paragraph 151, Absatz 3 und des Paragraph 273 a, Absatz 2, - die Gültigkeit des Vertrages nach den in dem dritten und vierten Hauptstück des ersten Teiles gegebenen Vorschriften in der Regel von der Einwilligung des Vertreters oder zugleich des Gerichtes ab. Bis diese Einwilligung erfolgt, kann der andere Theil nicht zurücktreten, aber eine angemessene Frist zur Erklärung verlangen.