Absatz 2,Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind Minderjährige über sieben Jahre und Personen zu verstehen, denen ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt ist.
BGBl. Nr. 136/1983
136. Bundesgesetz: Sachwalterschaft für behinderte Personen
Bundesgesetz vom 2. Feber 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 102neu
Paragraph 102, (1) Unter Geschäftsunfähigen sind Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, zu verstehen.