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BGBl. Nr. 137/1983

kundgemacht 04.03.1983 RIS↗Parlament↗
137. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und der Bundesforste-Dienstordnung
Bundesgesetz vom 21. Feber 1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 137/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 14 § 0↗RIS↗
Anl. 1/06neu
in Kraft 05.03.1983 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 137/1983 · danach: BGBl. Nr. 574/1985 Anl. 1/06↗RIS↗

6. VERWENDUNGSGRUPPE P 1

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

6.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführer, als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung oder als leitender Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung.

6.2. Die Tätigkeit als Partieführer im Sinne der Ziffer 6 Punkt eins, umfaßt die Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiter angehören.

6.3. Die Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung im Sinne der Ziffer 6 Punkt eins, liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Verwendungsgruppe P 2 verlangt werden kann; zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Lehrenbauer, Maschinsetzer, Modelltischler, Schnitt- und Stanzenmacher, Zuschneider und Ausmittler. Inwieweit andere Verwendungen hiezu gehören, ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.

6.4. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 3, anzuwenden.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

6.5. Für leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 6 Punkt eins, die Verwendung als

  1. Litera a
    Alleinmaschinist auf Motorschiffen mit mehr als 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) oder auf Schwimmbaggern und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
  2. Litera b
    Schiffsführer von Motorschiffen mit mehr als 200 PS Maschinenleistung in einem Bereich der österreichischen Donaustrecke, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes;
  3. Litera c
    leitender Schiffsmaschinist auf Motorschiffen oder Schwimmbaggern, die Beaufsichtigung des zugeteilten Maschinenpersonals und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
  4. Litera d
    Tauchermeister, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführer- und der Sprengberechtigungsprüfung, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes, die Fähigkeit zur Durchführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die Überwachung von Taucharbeiten.

6.6. Für Leiter eines Steinbruches in der Wasserbauverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 6 Punkt eins

  1. Litera a
    die entsprechende Verwendung,
  2. Litera b
    die Erlernung eines Lehrberufes oder gleichwertige Erfahrung im Steinbruchbetrieb und
  3. Litera c
    die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung.

6.7. Für Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 6 Punkt eins

  1. Litera a
    die in Ziffer 4, für die Kuriere in der Präsidentschaftskanzlei vorgesehenen Erfordernisse und
  2. Litera b
    das in Ziffer 8 Punkt 3, Litera c, angeführte Erfordernis.