Rechtstracker.at

Anl. 1/06 BDG 1979

Fassungen
05.03.1983 bis 31.12.1985 — BGBl. Nr. 137/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/06 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 80/2005
Anl. 1/0601.01.199530.06.2005 § → § BGBl. Nr. 550/1994
Anl. 1/0601.01.199031.12.1994 § → § BGBl. Nr. 447/1990
Anl. 1/0601.09.198631.12.1989 § → § BGBl. Nr. 389/1986
Anl. 1/0601.01.198631.08.1986 § → § BGBl. Nr. 574/1985
Anl. 1/0605.03.198331.12.1985 BGBl. Nr. 137/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 6

Inkrafttretensdatum

05.03.1983BGBl. Nr. 137/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1985danach: BGBl. Nr. 574/1985

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

6. VERWENDUNGSGRUPPE P 1

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

6.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführer, als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung oder als leitender Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung.

6.2. Die Tätigkeit als Partieführer im Sinne der Ziffer 6 Punkt eins, umfaßt die Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiter angehören.

6.3. Die Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung im Sinne der Ziffer 6 Punkt eins, liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Verwendungsgruppe P 2 verlangt werden kann; zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Lehrenbauer, Maschinsetzer, Modelltischler, Schnitt- und Stanzenmacher, Zuschneider und Ausmittler. Inwieweit andere Verwendungen hiezu gehören, ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.

6.4. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 3, anzuwenden.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

6.5. Für leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 6 Punkt eins, die Verwendung als

  1. Litera a
    Alleinmaschinist auf Motorschiffen mit mehr als 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) oder auf Schwimmbaggern und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
  2. Litera b
    Schiffsführer von Motorschiffen mit mehr als 200 PS Maschinenleistung in einem Bereich der österreichischen Donaustrecke, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes;
  3. Litera c
    leitender Schiffsmaschinist auf Motorschiffen oder Schwimmbaggern, die Beaufsichtigung des zugeteilten Maschinenpersonals und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
  4. Litera d
    Tauchermeister, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführer- und der Sprengberechtigungsprüfung, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes, die Fähigkeit zur Durchführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die Überwachung von Taucharbeiten.

6.6. Für Leiter eines Steinbruches in der Wasserbauverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 6 Punkt eins

  1. Litera a
    die entsprechende Verwendung,
  2. Litera b
    die Erlernung eines Lehrberufes oder gleichwertige Erfahrung im Steinbruchbetrieb und
  3. Litera c
    die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung.

6.7. Für Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 6 Punkt eins

  1. Litera a
    die in Ziffer 4, für die Kuriere in der Präsidentschaftskanzlei vorgesehenen Erfordernisse und
  2. Litera b
    das in Ziffer 8 Punkt 3, Litera c, angeführte Erfordernis.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 519/1979;

Schlagworte

Arbeiter, Facharbeiter - Aufstiegsausbildung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12100053

Alte Dokumentnummer

N61983116660