Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/6Anlage eins /, 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
6. VERWENDUNGSGRUPPE A 6
(Qualifizierter Hilfsdienst)
Ernennungserfordernisse:
Gemeinsame Erfordernisse
6.1.
Fähigkeit zur Ausübung von Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und
dauernde Ausübung einer in Z 6.2 angeführten oder gemäß § 137 der Verwendungsgruppe A 6 zugeordneten Verwendung.dauernde Ausübung einer in Ziffer 6 Punkt 2, angeführten oder gemäß Paragraph 137, der Verwendungsgruppe A 6 zugeordneten Verwendung.
Richtverwendungen
6.2. Verwendungen der Verwendungsgruppe A 6 sind zB:
der Bedienstete in einer Eingangs- oder Abgangs- oder Poststelle mit einfachen Aufgaben,
der Bedienstete des Schulwartehilfsdienstes,
die Reinigungskraft in einem Labor,
sonstige Bedienstete, für deren Aufgabenbesorgung die Erlernung eines Lehrberufes keine Voraussetzung und eine kurze Einarbeitungszeit ausreichend ist.
Dokumentnummer
NOR12107960
Alte Dokumentnummer
N6199413600A