Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
6. VERWENDUNGSGRUPPE P 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
6.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführer, als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung oder als leitender Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung.
6.2. Die Tätigkeit als Partieführer im Sinne der Z 6.1 umfaßt die Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiter angehören. 6.2. Die Tätigkeit als Partieführer im Sinne der Ziffer 6 Punkt eins, umfaßt die Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiter angehören.
6.3. Die Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung im Sinne der Z 6.1 liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Verwendungsgruppe P 2 verlangt werden kann; zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Lehrenbauer, Maschinsetzer, Modelltischler, Schnitt- und Stanzenmacher, Zuschneider und Ausmittler. Inwieweit andere Verwendungen hiezu gehören, ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen. 6.3. Die Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung im Sinne der Ziffer 6 Punkt eins, liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Verwendungsgruppe P 2 verlangt werden kann; zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Lehrenbauer, Maschinsetzer, Modelltischler, Schnitt- und Stanzenmacher, Zuschneider und Ausmittler. Inwieweit andere Verwendungen hiezu gehören, ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.
6.4. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden. 6.4. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 3, anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
6.5. Für leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 6.1 die Verwendung als 6.5. Für leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 6 Punkt eins, die Verwendung als
Alleinmaschinist auf Motorschiffen mit mehr als 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) oder auf Schwimmbaggern und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die österreichischen Wasserstraßen gemäß dem Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, sowie für die Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und eine Verwendung, die nicht ausschließlich innerhalb einer Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion erfolgt;Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die österreichischen Wasserstraßen gemäß dem Schiffahrtsgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, sowie für die Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und eine Verwendung, die nicht ausschließlich innerhalb einer Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion erfolgt; leitender Schiffsmaschinist auf Motorschiffen oder Schwimmbaggern, die Beaufsichtigung des zugeteilten Maschinenpersonals und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
Tauchermeister, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführer- und der Sprengberechtigungsprüfung, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes, die Fähigkeit zur Durchführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die Überwachung von Taucharbeiten;
Baggermeister, Schiffsführerpatent für die Führung eines Arbeitsbootes mit Außenbordmotor, Absolvierung der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung für Matrosen und eines Erste-Hilfe-Kurses sowie langjährige nautische Praxis als Matrose und Bootsmann und langjährige Erfahrung im Betrieb mit Baggern zur Erzielung hoher Baggerleistungen.
6.6. Für Leiter eines Steinbruches in der Wasserbauverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Z 6.1 6.6. Für Leiter eines Steinbruches in der Wasserbauverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 6 Punkt eins
die entsprechende Verwendung,
die Erlernung eines Lehrberufes oder gleichwertige Erfahrung im Steinbruchbetrieb und
die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung.
6.7. Für Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, an Stelle der Erfordernisse der Z 6.1 6.7. Für Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 6 Punkt eins
die in Z 4 für die Kuriere in der Präsidentschaftskanzlei vorgesehenen Erfordernisse unddie in Ziffer 4, für die Kuriere in der Präsidentschaftskanzlei vorgesehenen Erfordernisse und
das in Z 8.3 lit. c angeführte Erfordernis.das in Ziffer 8 Punkt 3, Litera c, angeführte Erfordernis.
Schlagworte
Facharbeiter-Aufstiegsausbildung