die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und
BGBl. Nr. 137/1983
137. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und der Bundesforste-Dienstordnung
Bundesgesetz vom 21. Feber 1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Definitives Dienstverhältnis
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Paragraph 11, (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen
- Ziffer eins
- Ziffer 2eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
- Absatz 2,In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, soweit sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.
- Absatz 3,Bei dem Beamten, der zu Beginn seines Dienstverhältnisses unmittelbar
- Ziffer einsauf eine höhere als die für ihn in Betracht kommende niedrigste Planstelle ernannt oder
- Ziffer 2in eine höhere als die auf Grund des Vorrückungsstichtages in Betracht kommende Gehaltsstufe eingereiht
wurde, kann die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses verkürzt werden. - Absatz 4,Bei der Einrechnung gemäß Absatz 2 und der Verkürzung gemäß Absatz 3, ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
- Absatz 5,Die Wirkung des Absatz eins, tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Die Dienstbehörde kann jedoch aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wenn außerdem die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind, schon während dieses dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.