der Verweis,
BGBl. Nr. 137/1983
137. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und der Bundesforste-Dienstordnung
Bundesgesetz vom 21. Feber 1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 92neu
Disziplinarstrafen
Paragraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage,
- Ziffer 3die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage,
- Ziffer 4die Entlassung.
- Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.