die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches,
BGBl. Nr. 137/1983
137. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und der Bundesforste-Dienstordnung
Bundesgesetz vom 21. Feber 1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 97neu
Zuständigkeit
Paragraph 97, Zuständig sind
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist, und
- Ziffer 3die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommissionen sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission.