bei den Landesgendarmeriekommanden für die Bediensteten der Bundesgendarmerie;
BGBl. Nr. 138/1983
138. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz vom 21. Feber 1983, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Fachausschüsse
Paragraph 11, (1) Am Sitze folgender Dienststellen sind Fachausschüsse zu errichten:
- Litera a
- Litera bbei der Bundespolizeidirektion Wien drei, und zwar je einer für die Bediensteten der Sicherheitswache, einer für die Bediensteten des Kriminaldienstes und einer für die sonstigen Bediensteten;
- Litera cbei den Oberlandesgerichten für alle Bediensteten, ausgenommen für jene des Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes der Jugenderzieher und der übrigen Bediensteten an Justizanstalten;
- Litera dbei den Landesschulräten je drei, und zwar je einer für
- Sub-Litera, a, adie beim Landesschulrat und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher;
- Sub-Litera, b, bdie Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind;
- Sub-Litera, c, cdie Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind;
- Litera ebei den Landesarbeitsämtern;
- Litera fbeim Zentralarbeitsinspektorat;
- Litera gbeim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz für die Bediensteten der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung;
- Litera hbei den Finanzlandesdirektionen je zwei, und zwar einer für die Bediensteten des Zollwachdienstes und einer für die sonstigen Bediensteten;
- Litera ibeim Bundesministerium für Bauten und Technik zwei, und zwar je einer für
- Sub-Litera, a, adie Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltung römisch eins, der Burghauptmannschaft und der Schloßverwaltungen samt Tiergarten;
- Sub-Litera, b, bdie Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei;
- Litera jbeim Bundesstrombauamt;
- Litera kbeim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
- Litera lbei den Korpskommanden des Bundesheeres, und zwar je ein Fachausschuß für alle Bediensteten im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, das im örtlichen Befehlsbereich des jeweiligen Korpskommandos gelegen ist; ausgenommen die Bediensteten im Befehlsbereich des Kommandos der Fliegerdivision, die Bediensteten des Heeres-Materialamtes und seiner nachgeordneten Dienststellen, die Bediensteten der Akademien und Schulen sowie der dem Bundesministerium für Landesverteidigung unmittelbar unterstellten Anstalten;
- Litera mbeim Kommando der Fliegerdivision;
- Litera nbeim Heeres-Materialamt;
- Litera obeim Militärkommando Wien.
- Absatz 2,Der Fachausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer der im Absatz eins, genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der Fachausschuß für einzelne Dienstnehmergruppen errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten Dienstnehmern der im Absatz eins, genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen zu, die den Dienstnehmergruppen angehören, für die der Fachausschuß errichtet ist.
- Absatz 3,Sind zur Wahl des Fachausschusses weniger als 500 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Fachausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 wahlberechtigte Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, finden sinngemäße Anwendung.
- Absatz 4,Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 15, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Fachausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 22, sinngemäß anzuwenden.