die aus Auswertungen nach Z 3 gewonnenen Daten, die für konkrete verkehrspolitische Untersuchungen oder Maßnahmen im Sinne des § 4 benötigt werden, acht Jahre hindurch bereitzuhalten und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt im Falle einer Sonderauswertung zur Verfügung zu stellen.die aus Auswertungen nach Ziffer 3, gewonnenen Daten, die für konkrete verkehrspolitische Untersuchungen oder Maßnahmen im Sinne des Paragraph 4, benötigt werden, acht Jahre hindurch bereitzuhalten und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt im Falle einer Sonderauswertung zur Verfügung zu stellen.