Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 142/1983

kundgemacht 08.03.1983 RIS↗
142. Bundesgesetz: Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz
Bundesgesetz vom 21. Feber 1983 über statistische Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienenverkehrs (Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 142/1983× zu Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 142/1983 § 10↗RIS↗

3. ABSCHNITT

Eisenbahnverkehr

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      Haupt- und Nebenbahnen;
    2. Ziffer 2
      Straßenbahnen;
    3. Ziffer 3
      Anschlußbahnen
    gemäß Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60.
  2. Absatz 2,Unternehmer, welche öffentliche Eisenbahnen betreiben oder betreiben lassen, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      periodisch die nach Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 erforderlichen Erhebungen durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      diese Erhebungen auszuwerten;
    3. Ziffer 3
      die Auswertungen, insbesondere im Hinblick auf die Art der beförderten Güter, die zurückgelegten Entfernungen und die Relationen im Güterverkehr sowie im Hinblick auf die Anzahl der beförderten Personen nach der Art der Fahrausweise und die Personen-, Platz- und Wagenkilometer im Personenverkehr, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung zu stellen;
    4. Ziffer 4
      die aus Auswertungen nach Ziffer 3, gewonnenen Daten, die für konkrete verkehrspolitische Untersuchungen oder Maßnahmen im Sinne des Paragraph 4, benötigt werden, acht Jahre hindurch bereitzuhalten und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt im Falle einer Sonderauswertung zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, erstrecken sich auch auf den Verkehr bei Anschluß oder Mitbenützung gemäß Paragraph 24, des Eisenbahngesetzes 1957, sofern es sich um nichtöffentliche Eisenbahnen handelt.