nicht bereits eine Ausnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes, insbesondere durch den Ausnahmenkatalog gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, für den zu regelnden Bereich besteht und
BGBl. Nr. 144/1983
144. Bundesgesetz: Arbeitsruhegesetz — ARG
Bundesgesetz vom 3. Feber 1983 über die wöchentliche Ruhezeit und die Arbeitsruhe an Feiertagen (Arbeitsruhegesetz — ARG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes
Paragraph 13, (1) Der Landeshauptmann kann neben den gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 zulässigen Ausnahmen nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf für Versorgungsleistungen gegeben ist.
- Absatz 2,Verordnungen im Sinne des Absatz eins, haben den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das maximale Zeitausmaß, während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
- Absatz 3,Verordnungen gemäß Absatz eins, sind dem Bundesminister für soziale Verwaltung jeweils zur Kenntnis zu bringen.