BGBl. Nr. 144/1983
144. Bundesgesetz: Arbeitsruhegesetz — ARG
Bundesgesetz vom 3. Feber 1983 über die wöchentliche Ruhezeit und die Arbeitsruhe an Feiertagen (Arbeitsruhegesetz — ARG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Strafbestimmungen
Paragraph 27, (1) Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Paragraphen 3, 4, 5, Absatz eins und 2, Paragraphen 6, 7, 8 und 9 Absatz eins bis 3 und 5 und den Paragraphen 10 bis 18 und 23 bis 25 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30 000 S zu bestrafen.
- Absatz 2,Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat die Behörde, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, welchem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.