BGBl. Nr. 168/1983
168. Bundesgesetz: Strafverfahrensänderungsgesetz 1983
Bundesgesetz vom 2. März 1983, mit dem die Strafprozeßordnung und das Heeresdisziplinargesetz geändert werden (Strafverfahrensänderungsgesetz 1983)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 182neu
Paragraph 182,
Dem Beschuldigten ist für die Zeit, die er noch in Untersuchungshaft angehalten wird, von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, wenn weder er selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger gewählt und die Untersuchungshaft schon zwei Monate gedauert hat. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, vor, so ist dem Beschuldigten nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beizugeben.
Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 8,)