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BGBl. Nr. 168/1983

kundgemacht 22.03.1983 RIS↗Parlament↗
168. Bundesgesetz: Strafverfahrensänderungsgesetz 1983
Bundesgesetz vom 2. März 1983, mit dem die Strafprozeßordnung und das Heeresdisziplinargesetz geändert werden (Strafverfahrensänderungsgesetz 1983)
Kundmachung BGBl. Nr. 168/1983× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 7 § 0↗RIS↗
§ 393aneu
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 168/1983 · danach: BGBl. Nr. 526/1993 § 393a↗RIS↗

Paragraph 393 a,

  1. Absatz eins,Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (Paragraph 48,) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß Paragraph 227, oder nach einer gemäß den Paragraphen 353, oder 362 erfolgten Wiederaufnahme eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfaßt die nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des Paragraph 41, Absatz 2, auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen:
    1. Ziffer eins
      im Verfahren vor den Geschwornengerichten
      20 000 S,
    2. Ziffer 2
      im Verfahren vor den Schöffengerichten
      10 000 S,
    3. Ziffer 3
      im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz
      5 000 S.
  2. Absatz 2,Wird ein vor einem Geschwornen- oder Schöffengericht Angeklagter lediglich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung für schuldig erkannt, so gebührt ihm ein angemessener Teil des im Fall eines Freispruches oder einer Einstellung nach Absatz eins, zustehenden Beitrages.
  3. Absatz 3,Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der Angeklagte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden ist.
  4. Absatz 4,Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß binnen vierzehn Tagen nach mündlicher Verkündung oder Zustellung der das Verfahren erledigenden Entscheidung oder Verfügung zu stellen, wenn aber keine Verkündung oder Zustellung erfolgt ist, längstens binnen drei Jahren nach der Entscheidung oder Verfügung.
  5. Absatz 5,Gegen den Beschluß, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, steht dem Staatsanwalt und dem Angeklagten die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Sie ist binnen vierzehn Tagen einzubringen und hat aufschiebende Wirkung.
  6. Absatz 6,Weitergehende Rechte des Angeklagten nach diesem Bundesgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz bleiben unberührt.