Absatz eins,Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. Paragraph 17, findet sinngemäß Anwendung.
BGBl. Nr. 177/1983
177. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 und der Bundesforste-Dienstordnung
Bundesgesetz vom 2. März 1983, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
ABSCHNITT römisch fünf
Dienstzuteilung
Paragraph 22,
- Absatz 2,Die Zuteilungsgebühr beträgt:
- Ziffer einsfür die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 vH der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,;
- Ziffer 2ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung
- Litera afür Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ein Steigerungsbetrag für zumindest ein Kind gebührt, 75 vH der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,,
- Litera bfür Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag gebührt, 50 vH der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,,
- Litera cfür die übrigen Beamten 25 vH der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,
- Absatz 3,Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr
- Litera aden Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Absatz 2, zustehende Nächtigungsgebühr;
- Litera bdie Tagesgebühr nach Absatz 2,, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
- Absatz 4,Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2 und 3 Anwendung.
- Absatz 5,Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Absatz eins und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.