Angaben über relevante physikalische und chemische Daten oder biologische Eigenschaften sowie über die angewendete Arzneimitteltechnologie vorliegen und
BGBl. Nr. 185/1983
185. Bundesgesetz: Arzneimittelgesetz
Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
Paragraph 30,
Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf nur durchgeführt werden, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2aussagefähige Ergebnisse angemessener nichtklinischer Prüfungen vorliegen, die entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften durchgeführt wurden.