Arzneimittel, die im Arzneibuch im Sinne des § 1 Arzneigebuchgesetz genannt sind,Arzneimittel, die im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, Arzneigebuchgesetz genannt sind,
betrieben werden.
(2)Absatz 2,Arzneimittelwerbung darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die
1.Ziffer eins
dem Arzneimittel eine über seine tatsächliche Wirkung hinausgehende Wirkung beilegen,
2.Ziffer 2
fälschlich den Eindruck erwecken, daß ein Erfolg regelmäßig erwartet werden kann, oder
3.Ziffer 3
im Widerspruch zur Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation stehen.