Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz und des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie in Fragen der Abgrenzung der Verkaufsrechte im Sinne des Paragraph 59, ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eine Kommission (Abgrenzungskommission) einzurichten.
BGBl. Nr. 185/1983
185. Bundesgesetz: Arzneimittelgesetz
Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60neu
Abgrenzungskommission
Paragraph 60,
- Absatz 2,Der Abgrenzungskommission haben als Mitglieder anzugehören:
- Ziffer einsder Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakologie,
- Ziffer 2der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakognosie,
- Ziffer 3zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
- Ziffer 4ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer,
- Ziffer 5ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
- Ziffer 6ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs,
- Ziffer 7ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
- Ziffer 8ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und
- Ziffer 9der Leiter der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentellpharmakologische und balneologische Untersuchungen.
- Absatz 3,Die Mitglieder der Abgrenzungskommission sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Absatz 2, Ziffer 3 bis 8 genannten Vertreter steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat für die in Absatz 3, genannte Zeit einen Beamten seines Ministeriums mit dem Vorsitz in der Abgrenzungskommission zu betrauen.
- Absatz 5,Für jedes Mitglied der Abgrenzungskommission sowie für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.
- Absatz 6,Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und ihre Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreter haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten.
- Absatz 7,Die Beratungen der Abgrenzungskommission sind nach einer vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam zu erlassenden Geschäftsordnung zu führen.
- Absatz 8,Die Tätigkeit in der Abgrenzungskommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Abgrenzungskommission oder deren Stellvertretern nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen.