Absatz eins,Soweit es geboten ist, um die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel und die Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung Betriebsordnungen für die Betriebe der Hersteller, Depositeure, Arzneimittel-Großhändler, Arzneimittel-Vollgroßhändler und Drogisten zu erlassen.
BGBl. Nr. 185/1983
185. Bundesgesetz: Arzneimittelgesetz
Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62neu
römisch sieben. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Betriebsordnung
Paragraph 62,
- Absatz 2,Nicht als Betriebe im Sinne des Absatz eins, gelten
- Ziffer einsApotheken, in denen Arzneimittel ausschließlich zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher hergestellt werden,
- Ziffer 2nuklearmedizinische Institutionen oder Laboratorien, die radioaktive Arzneimittel ausschließlich zum Zwecke der unmittelbaren Anwendung am Patienten herstellen oder diese Arzneimittel an Inhaber einer Bewilligung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß dem Strahlenschutzgesetz abgeben, sowie
- Ziffer 3Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres, in denen für die ärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres Arzneimittel hergestellt werden.
- Absatz 3,Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
- Ziffer einsHerstellen und Inverkehrbringen von Arzneimitteln,
- Ziffer 2Art und Umfang der Kontrolle von Arzneimitteln, wie Führung eines Kontrollabors,
- Ziffer 3Anforderungen an die Hygiene,
- Ziffer 4Beschaffenheit, Größe, Ausstattung, Widmung und Lage der Betriebsräume sowie deren Einrichtung,
- Ziffer 5Beschaffenheit der technischen Ausrüstung,
- Ziffer 6Beschaffenheit der Arbeitskleidung,
- Ziffer 7Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behältnisse,
- Ziffer 8Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen, Aufzeichnungen, Berichten, Proben und sonstigen Nachweisen,
- Ziffer 9Beschaffenheit und Haltung der bei der Herstellung der Arzneimittel verwendeten Tiere,
- Ziffer 10Dienstbereitschaft für Arzneimittel-Vollgroßhändler,
- Ziffer 11Lager- und Vorratshaltung,
- Ziffer 12Rücknahme, Kennzeichnung, Aussonderung oder Vernichtung von nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln.