Absatz eins,In Betrieben im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, dürfen das Herstellen, das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Arzneimitteln erst auf Grund einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz aufgenommen werden.
BGBl. Nr. 185/1983
185. Bundesgesetz: Arzneimittelgesetz
Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63neu
Bewilligung
Paragraph 63,
- Absatz 2,Dem Ansuchen auf Erteilung der Bewilligung sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, erforderlichen Unterlagen, insbesondere über
- Ziffer einsArt und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit,
- Ziffer 2Beschaffenheit, Größe, Ausstattung, Widmung und Lage der Betriebsräume sowie deren Einrichtung und
- Ziffer 3die Beschaffenheit der technischen Ausrüstung,
anzuschließen.