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BGBl. Nr. 185/1983

kundgemacht 25.03.1983 RIS↗Parlament↗
185. Bundesgesetz: Arzneimittelgesetz
Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 185/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittelgesetz (AMG) neu § 0↗RIS↗
§ 72neu
in Kraft 01.04.1984 – 31.07.1996 · idF BGBl. Nr. 185/1983 · danach: BGBl. Nr. 379/1996 § 72↗RIS↗

römisch acht. ABSCHNITT
Pharmareferent

Qualifikation

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit eines Pharmareferenten darf nur von Personen ausgeübt werden, die
    1. Ziffer eins
      ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Medizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie erfolgreich abgeschlossen haben oder
    2. Ziffer 2
      durch eine Prüfung nachgewiesen haben, daß ihre Berufsvorbildung im Hinblick auf die Tätigkeit eines Pharmareferenten der Berufsvorbildung gemäß Ziffer eins, gleichzuhalten ist.
  2. Absatz 2,Die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist vor einer beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsfächer, die Prüfungsvoraussetzungen und die Durchführung der Prüfung zu erlassen.
  4. Absatz 4,In der Verordnung nach Absatz 3, ist jedenfalls zu bestimmen, daß
    1. Ziffer eins
      der Prüfungskommission als Mitglieder vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu bestellende Sachverständige aus den in Ziffer 2, genannten Fachgebieten sowie je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Österreichischen Ärztekammer als Beisitzer anzugehören haben,
    2. Ziffer 2
      die Prüfung zumindest die Fächer
      1. Litera a
        Allgemeine Grundlagen der Physik und Chemie,
      2. Litera b
        Anatomie und Physiologie,
      3. Litera c
        Pathologie,
      4. Litera d
        Hygiene, Medizinische Mikrobiologie und Parasitologie,
      5. Litera e
        Pharmakologie und Arzneiformenlehre,
      6. Litera f
        Pharmazeutische Chemie und Pharmakognosie und
      7. Litera g
        Arzneimittelrecht
      zu umfassen hat, und
    3. Ziffer 3
      Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung zumindest das Vorliegen einer Berechtigung zum Besuch einer österreichischen Universität als ordentlicher Hörer darstellt.