BGBl. Nr. 224/1983
224. Europäisches Übereinkommen über den sozialen Schutz der Landwirte samt Anhang und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SOZIALEN SCHUTZ DER LANDWIRTE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Zur Gewährleistung möglichst günstiger Arbeitsbedingungen in landwirtschaftlichen Betrieben hat jede Vertragspartei die verschiedenen Arten der Zusammenarbeit, der gegenseitigen Hilfe der Landwirte sowie gegebenenfalls die Zurverfügungstellung von Aushilfskräften zu erleichtern und zu fördern.