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BGBl. Nr. 224/1983

kundgemacht 12.04.1983 RIS↗
224. Europäisches Übereinkommen über den sozialen Schutz der Landwirte samt Anhang und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SOZIALEN SCHUTZ DER LANDWIRTE
Kundmachung BGBl. Nr. 224/1983× zu Sozialer Schutz der Landwirte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sozialer Schutz der Landwirte neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 16.05.1983 · idF BGBl. Nr. 224/1983 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Zur Gewährleistung möglichst günstiger Arbeitsbedingungen in landwirtschaftlichen Betrieben hat jede Vertragspartei die verschiedenen Arten der Zusammenarbeit, der gegenseitigen Hilfe der Landwirte sowie gegebenenfalls die Zurverfügungstellung von Aushilfskräften zu erleichtern und zu fördern.