Kurztitel
Sozialer Schutz der Landwirte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1983Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1983,
Langtitel
EUROPÄISCHES üBEREINKOMMEN üBER DEN SOZIALEN SCHUTZ DER LANDWIRTE
StF: BGBl. Nr. 224/1983 (NR: GP XV RV 1081 AB 1237 S. 126. BR: AB 2574 S. 428.)
Vertragsparteien
*Belgien 224/1983 *Italien 224/1983 *Liechtenstein 224/1983 *Luxemburg 224/1983 *Niederlande 224/1983 *Schweiz 224/1983 *Vereinigtes Königreich 224/1983*Belgien 224 aus 1983, *Italien 224 aus 1983, *Liechtenstein 224 aus 1983, *Luxemburg 224 aus 1983, *Niederlande 224 aus 1983, *Schweiz 224 aus 1983, *Vereinigtes Königreich 224/1983
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnte Ratifikationsurkunde wurde am 15. Feber 1983 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 3 für Österreich am 16. Mai 1983 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnte Ratifikationsurkunde wurde am 15. Feber 1983 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 15, Absatz 3, für Österreich am 16. Mai 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Belgien, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Schweiz und das Vereinigte Königreich.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genhmigungsurkunde haben gemäß Art. 19 Abs. 1 erklärt:Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genhmigungsurkunde haben gemäß Artikel 19, Absatz eins, erklärt:
Belgien: | vom Anwendungsbereich dieses übereinkommens eine oder mehrere der folgenden Personengruppen auszuschließen: |
| Personen, welche als selbständig Erwerbstätige ihre Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend einem Beruf der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Gartenbaus, des Weinbaus oder einem ähnlichen Berufe widmen, die jedoch aus dieser Tätigkeit nicht den wesentlichen Teil ihres Einkommens beziehen;
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| Personen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich der Forstwirtschaft widmen;
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| die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.die Bestimmungen des Artikel 5, Absatz 3, nicht anzuwenden.
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Liechtenstein: | die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 lit. b, c und d sowie des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.die Bestimmungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, c und d sowie des Artikel 5, Absatz 3, nicht anzuwenden. |
Luxemburg: | die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.die Bestimmungen des Artikel 5, Absatz 3, nicht anzuwenden. |
Niederlande: | vom Anwendungsbereich dieses übereinkommens die folgenden Personengruppen auszuschließen: |
| Personen, welche als selbständig Erwerbstätige ihre Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend einem Beruf der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Gartenbaus, des Weinbaus oder einem ähnlichen Berufe widmen, die jedoch aus dieser Tätigkeit nicht den wesentlichen Teil ihres Einkommens beziehen;
|
| Personen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich der Forstwirtschaft widmen;
|
| die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.die Bestimmungen des Artikel 5, Absatz 3, nicht anzuwenden.
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Schweiz: | die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 lit. b, c und d sowie des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.die Bestimmungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, c und d sowie des Artikel 5, Absatz 3, nicht anzuwenden. |
Vereinigtes Königreich: | vom Anwendungsbereich dieses übereinkommens eine oder mehrere der folgenden Personengruppen auszuschließen: |
| Personen, welche als selbständig Erwerbstätige ihre Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend einem Beruf der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Gartenbaus, des Weinbaus oder einem ähnlichen Berufe widmen, die jedoch aus dieser Tätigkeit nicht den wesentlichen Teil ihres Einkommens beziehen;
|
| Personen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich der Forstwirtschaft widmen;
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| die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 lit. c und d nicht anzuwenden.die Bestimmungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera c und d nicht anzuwenden.
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Italien: | den Nutzen des Europäischen übereinkommens über den sozialen Schutz der Landwirte unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auf alle in Italien wohnhaften Staatsangehörige der anderen Vertragsparteien auszudehnen. |
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Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die Vertragsparteien dieses übereinkommens sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß es das Ziel des Europarates ist, einen engeren Zusammenschluß seiner Mitglieder zu erreichen, besonders in dem Bestreben, deren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern;
IN DER ERWÄGUNG, daß eine Verbesserung der Lebensbedingungen der Landwirte mittels entsprechender Maßnahmen geeignet ist, zum sozialen Fortschritt in Europa beizutragen;
ERINNERN daran, daß die Europäische Sozialcharta, *) die ebenfalls innerhalb des Europarates erstellt und zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten am 18. Oktober 1961 aufgelegt wurde, die Verbesserung des Lebensstandards aller Schichten sowohl ihrer Stadtals auch ihrer Landbevölkerung und die Hebung ihres sozialen Wohlstandes zum Ziel hat;
SIND SICH dessen BEWUSST, daß die besonderen Bedingungen und spezifischen Merkmale der Landwirtschaft sowie die Veränderungen, welche das Gebiet der Landwirtschaft berühren, geeignete Maßnahmen zugunsten der Landwirte zwecks Förderung ihres sozialen Wohlstandes erfordern;
SIND folglich DER AUFFASSUNG, daß der soziale Schutz der Landwirte, ihrer Familienangehörigen sowie gegebenenfalls ihrer Dienstnehmer, unter Berücksichtigung der sozialen Bedürfnisse dieser Personen und der besonderen Bedingungen der Landwirtschaft, ergänzt und verstärkt werden soll;
und SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,
Schlagworte
e-rk3
Ratifikationsurkunde, Stadtbevölkerung