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BGBl. Nr. 224/1983

kundgemacht 12.04.1983 RIS↗
224. Europäisches Übereinkommen über den sozialen Schutz der Landwirte samt Anhang und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SOZIALEN SCHUTZ DER LANDWIRTE
Kundmachung BGBl. Nr. 224/1983× zu Sozialer Schutz der Landwirte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sozialer Schutz der Landwirte neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 16.05.1983 · idF BGBl. Nr. 224/1983 Art. 15↗RIS↗

TEIL römisch drei

Artikel 15

1. Dieses übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

2. Dieses übereinkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung der dritten Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.

3. Für jeden Signatarstaat, der dieses übereinkommen in der Folge ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.