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BGBl. Nr. 224/1983

kundgemacht 12.04.1983 RIS↗
224. Europäisches Übereinkommen über den sozialen Schutz der Landwirte samt Anhang und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SOZIALEN SCHUTZ DER LANDWIRTE
Kundmachung BGBl. Nr. 224/1983× zu Sozialer Schutz der Landwirte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sozialer Schutz der Landwirte neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 16.05.1983 · idF BGBl. Nr. 224/1983 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

1. Nach dem Inkrafttreten dieses übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nicht-Mitgliedstaat des Europarates einladen, dem übereinkommen beizutreten.

2. Ein solcher Beitritt hat durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates, die drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam wird, zu erfolgen.