BGBl. Nr. 224/1983
224. Europäisches Übereinkommen über den sozialen Schutz der Landwirte samt Anhang und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SOZIALEN SCHUTZ DER LANDWIRTE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
1. Nach dem Inkrafttreten dieses übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nicht-Mitgliedstaat des Europarates einladen, dem übereinkommen beizutreten.
2. Ein solcher Beitritt hat durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates, die drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam wird, zu erfolgen.