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BGBl. Nr. 388/1983

kundgemacht 22.07.1983 RIS↗
388. Bundesgesetz: Leistung eines dritten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds
Bundesgesetz vom 6. Juli 1983 über die Leistung eines dritten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds
Kundmachung BGBl. Nr. 388/1983× zu Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 23.07.1983 · idF BGBl. Nr. 388/1983 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen dritten Beitrag in Höhe von 494 382 600 S.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines dritten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.