Absatz 2,Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch
- Litera awiederkehrende Unterhaltsleistungen;
- Litera bwiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, dem Bundesgesetz über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,,und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und der Blindenzulage;
- Litera cdie Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt und - soweit sie den Betrag der Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1951, übersteigt - die Wohnkostenbeihilfe, sowie die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1956,, in der geltenden Fassung, Geldleistungen nach Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,, und die Barbezüge, der Familienunterhalt und - soweit sie den Betrag der Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1951, übersteigt - die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz in der geltenden Fassung.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.