BGBl. Nr. 51/1983
51. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz vom 19. Jänner 1983, mit dem das Bezügegesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5eneu
Paragraph 5 e,
Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den Paragraphen 5 b und 5 c oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 13 vH der jeweils gebührenden Geldentschädigung, oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist unzulässig.