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BGBl. Nr. 542/1983

kundgemacht 17.11.1983 RIS↗Parlament↗
542. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 542/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kroatien) 9 § 0↗RIS↗
Art. 26aufgehoben
vorgesehen ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 224/1955 (kundgemacht am 06.12.1955) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1983 Art. 26↗RIS↗

Strafnachrichten.

Artikel 26.

  1. Absatz eins,Die vertragschließenden Staaten werden einander jeweils vierteljährlich im diplomatischen Wege Abschriften der Strafkarten über rechtskräftige verurteilende Erkenntnisse mitteilen, die sich auf Angehörige des anderen vertragschließenden Staates beziehen und nach den geltenden Vorschriften in das Strafregister eingetragen werden.
  2. Absatz 2,Ebenso werden sie einander die weiteren Entscheidungen und Verfügungen mitteilen, die sich auf derartige Erkenntnisse beziehen und in das Strafregister eingetragen werden.
  3. Absatz 3,Auf Ersuchen werden die vertragschließenden Staaten einander überdies im Einzelfall Auszüge aus den im Absatz 1 bezeichneten Erkenntnissen übermitteln.