Absatz eins,Hat ein Landesinvalidenamt Zusatzrente, Elternrente oder eine sonstige vom Einkommen (Paragraph 13,) des Versorgungsberechtigten abhängige Versorgungsleistung gewährt, so geht ein Anspruch des Versorgungsberechtigten auf eine Pension oder Rente aus der Sozialversicherung auf den Bund in der Höhe des Betrages über, der sich aus der Minderung oder Einstellung der Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Pensions- oder Rentenanfalles ergibt, wenn das Landesinvalidenamt innerhalb der im Absatz 2, bestimmten Frist beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht. Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Pensions- oder Rentenbeträge wirksam.
BGBl. Nr. 543/1983
543. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes und des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
Bundesgesetz vom 21. Oktober 1983, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz und das Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54aneu
Paragraph 54 a,
- Absatz 2,Die Träger der Sozialversicherung haben bei Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens die Anspruchswerber zu befragen, ob sie eine Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetze beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls hat der Träger der Sozialversicherung das zuständige Landesinvalidenamt von der Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens unverzüglich zu verständigen. Das Landesinvalidenamt hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend zu machen.
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1983,)