Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 566/1983

kundgemacht 25.11.1983 RIS↗Parlament↗
566. Bundesgesetz: Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts
Bundesgesetz vom 11. November 1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts
Kundmachung BGBl. Nr. 566/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 61 § 0↗RIS↗
§ 162cneu
in Kraft 01.01.1984 – 30.04.1995 · idF BGBl. Nr. 566/1983 · danach: BGBl. Nr. 25/1995 § 162c↗RIS↗

Paragraph 162 c, (1) Führt ein Kind des Legitimierten einen von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Legitimierten erworbene Familienname (Geschlechtsname) auf das Kind über.

  1. Absatz 2,Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Absatz eins, nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
  2. Absatz 3,Leitet das Kind aber seinen Familiennamen auch vom Ehegatten oder einem noch lebenden früheren Ehegatten des Legitimierten ab, so tritt der Übergang nur ein, wenn der Ehegatte dem Übergang zugestimmt hat.